Rechtstracker.at

§ 24i ZLPV 2006

Fassungen
01.08.2012 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24i heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 24i01.08.201230.04.2016 BGBl. II Nr. 260/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 i

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Prüfer für Ultraleichtpiloten

Paragraph 24 i,

  1. Absatz eins,Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 24 a, oder Lehrberechtigungen gemäß Paragraph 24 h, sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf zwei Jahre zu befristen.
  2. Absatz 2,Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhabern von Berechtigungen gemäß Paragraph 24 und Paragraph 64 a, wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß Paragraph 24, oder Paragraph 64 a, können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.
  3. Absatz 3,Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.
  4. Absatz 4,Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere zwei Jahre ist nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 weiter erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat, wobei einer dieser Flüge unter Aufsicht der zuständigen Behörde stattzufinden hat und
    3. Ziffer 3
      der Prüfer während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141660