Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.09.2012 bis 11.05.2016 — BGBl. II Nr. 264/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute12.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 1701.09.201211.05.2016 BGBl. II Nr. 264/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 264/2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2016danach: BGBl. II Nr. 107/2016

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins

Text

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext ausgehende, zehn Teilaufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten. Im Prüfungsgebiet „Latein“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von vier- und sechsjährigem Latein zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat in den Prüfungsgebieten „Latein“ (sechsjährig) und „Griechisch“ bis zu 220 Wörter, davon mindestens 120 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein“ (vierjährig) bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40141679