Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69
Text
Klausurprüfung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undEine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(4)Absatz 4,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40141694