Rechtstracker.at

§ 7 TÄKamG

Fassungen
15.08.2012 bis 31.08.2025 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 715.08.201231.08.2025 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Tierärztekammer, einer Gebietskörperschaft oder der Kammermitglieder geboten ist, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der bzw. des zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141824

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/86/P7/NOR40141824