Rechtstracker.at

§ 10 TÄKamG

Fassungen
15.08.2012 bis 31.05.2021 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1015.08.201231.05.2021 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021danach: BGBl. I Nr. 171/2021

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
  2. Absatz 2,Die ordentlichen Kammermitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks aktiv und passiv wahlberechtigt.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
    1. Ziffer eins
      das offizielle Publikationsorgan der Tierärztekammer zu beziehen und
    2. Ziffer 2
      weiterhin ihren Tierärzteausweis zu führen.
  4. Absatz 4,Die Kammermitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte, insbesondere die Daten nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 6, 8, 10, 14 und 16 Tierärztegesetz und deren Änderungen der Tierärztekammer binnen einer Woche durch schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die Kammermitglieder sind zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Weiters sind sie verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      der Tierärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie
    2. Ziffer 2
      die jeweils vorgeschriebenen Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds zu leisten.
    Ausgenommen von den Verpflichtungen nach Ziffer 2, sind Kammermitglieder, die nach Maßgabe des 4. Hauptstückes von der Mitgliedschaft zu den Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen oder befreit sind.
  6. Absatz 6,Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die von den Organen der Tierärztekammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gefassten Beschlüsse zu beachten.
  7. Absatz 7,Die in Paragraph 2, Absatz eins, des Tierärztegesetzes genannten Tierärztinnen und Tierärzte, welche Kammermitglieder sind, sind nur insoweit verpflichtet den Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer oder ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu ihren behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten stehen, oder sich ausschließlich auf allfällige tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Verpflichtungen beziehen.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141827