Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Rechte und Pflichten der Kammermitglieder
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
(2)Absatz 2,Die ordentlichen Kammermitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3)Absatz 3,Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
das offizielle Publikationsorgan der Tierärztekammer zu beziehen und
weiterhin ihren Tierärzteausweis zu führen.
(4)Absatz 4,Die Kammermitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte, insbesondere die Daten nach § 5 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 10. 14 und 16 Tierärztegesetz und deren Änderungen der Tierärztekammer binnen einer Woche durch schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.Die Kammermitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte, insbesondere die Daten nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 6, 8, 10, 14 und 16 Tierärztegesetz und deren Änderungen der Tierärztekammer binnen einer Woche durch schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Die Kammermitglieder sind zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Weiters sind sie verpflichtet,
der Tierärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie
die jeweils vorgeschriebenen Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds zu leisten.
Ausgenommen von den Verpflichtungen nach Z 2 sind Kammermitglieder, die nach Maßgabe des 4. Hauptstückes von der Mitgliedschaft zu den Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen oder befreit sind.Ausgenommen von den Verpflichtungen nach Ziffer 2, sind Kammermitglieder, die nach Maßgabe des 4. Hauptstückes von der Mitgliedschaft zu den Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen oder befreit sind.
(6)Absatz 6,Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die von den Organen der Tierärztekammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gefassten Beschlüsse zu beachten.
(7)Absatz 7,Die in § 2 Abs. 1 des Tierärztegesetzes genannten Tierärztinnen und Tierärzte, welche Kammermitglieder sind, sind nur insoweit verpflichtet den Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer oder ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu ihren behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten stehen, oder sich ausschließlich auf allfällige tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Verpflichtungen beziehen.Die in Paragraph 2, Absatz eins, des Tierärztegesetzes genannten Tierärztinnen und Tierärzte, welche Kammermitglieder sind, sind nur insoweit verpflichtet den Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer oder ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu ihren behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten stehen, oder sich ausschließlich auf allfällige tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Verpflichtungen beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40141827