Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
3. Abschnitt
Ende der Funktion
Ausscheiden aus der Funktion
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode gewählter Organe besteht für die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl, jedenfalls aber bis zum Tag der Angelobung der neugewählten Organe.
(2)Absatz 2,Mitglieder gewählter Organe sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs
das passive Wahlrecht oder
als Landesdelegierte das passive Wahlrecht für das jeweilige Bundesland oder
als Abteilungsdelegierte das passive Wahlrecht für die betreffende Abteilung
verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt.
(3)Absatz 3,Mitglieder der Delegiertenversammlung, deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, Mitglieder des Kontrollausschusses oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, sowie Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs auf ihr Mandat verzichten (zurücktreten), haben dies gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident zurück, so ist der Rücktritt schriftlich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu erklären.
(4)Absatz 4,Bei Ausscheiden einer Mandatarin bzw. eines Mandatars gemäß Abs. 2 oder 3 sowie bei Tod eines Mitglieds hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das ausscheidende oder verstorbene Mitglied angehört hat, rückt nach. Betrifft das Ausscheiden die Präsidentin bzw. den Präsidenten, ist das Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen.Bei Ausscheiden einer Mandatarin bzw. eines Mandatars gemäß Absatz 2, oder 3 sowie bei Tod eines Mitglieds hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das ausscheidende oder verstorbene Mitglied angehört hat, rückt nach. Betrifft das Ausscheiden die Präsidentin bzw. den Präsidenten, ist das Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Ist ein Mitglied des Vorstandes voraussichtlich dauerhaft (länger als ein Jahr) verhindert, hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen. Betrifft das Ausscheiden den Präsidenten, ist das Erlöschen seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen. In der Folge ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.Ist ein Mitglied des Vorstandes voraussichtlich dauerhaft (länger als ein Jahr) verhindert, hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen. Betrifft das Ausscheiden den Präsidenten, ist das Erlöschen seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen. In der Folge ist gemäß Absatz 4, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40141842