Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
5. Hauptstück
1. Abschnitt
Disziplinarrecht
Disziplinarvergehen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
das Ansehen der in Österreich tätigen Tierärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern oder den Kolleginnen und Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften – insbesondere dem Tierärztegesetz – verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Ein Disziplinarvergehen nach Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn KammermitgliederEin Disziplinarvergehen nach Absatz eins, liegt insbesondere dann vor, wenn Kammermitglieder
den tierärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist oder
eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(3)Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß §§ 4 und 4a Tierärztegesetz ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß Paragraphen 4 und 4 a Tierärztegesetz ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.
(4)Absatz 4,Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6)Absatz 6,Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor der Disziplinarkommission zu unterbrechen.
(7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,). (8)Absatz 8,Ein Disziplinarvergehen ist von der Disziplinarkommission nicht zu verfolgen, wenn die Schuld gering ist und das Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40141878