Rechtstracker.at

§ 66 TÄKamG

Fassungen
15.08.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 195/2023
§ 6627.08.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 171/2021
§ 6601.01.201426.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6615.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

2. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarkommission

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
  4. Absatz 4,Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin müssen Richterinnen bzw. Richter sein. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern
    1. Ziffer eins
      aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, und
    2. Ziffer 2
      aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, zu berücksichtigen sind,
    zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die dem Bundesministerium für Gesundheit zugehörigen Mitglieder der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.
  6. Absatz 6,Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
  8. Absatz 8,Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.

Schlagworte

Zeitaufwand, Personalaufwand

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141883