Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
Disziplinarsenate
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.
(2)Absatz 2,Die Senate bestehen jeweils aus
einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
einem Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, sowie
einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, wobei dieses Mitglied der Abteilung der bzw. des Disziplinarbeschuldigten angehören muss.
(3)Absatz 3,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4)Absatz 4,Jedes Mitglied der Disziplinarkommission kann mehreren Senaten angehören.
(5)Absatz 5,Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat unverzüglich nach ihrer bzw. seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Disziplinarkommission zwei Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
(6)Absatz 6,Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, die Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung der Tierärztekammer zur Kundmachung zu übermitteln. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die Geschäftsverteilung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
NOR40141885