Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Stellt ein Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er aufzufordern, diesen Antrag binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem Bundesamt ist die Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Rückkehrentscheidung, der Anordnung zur Außerlandesbringung oder der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Abs. 1 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Rückkehrentscheidung, der Anordnung zur Außerlandesbringung oder der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Absatz eins, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
NOR40141956