Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 44.Paragraph 44,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,
erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
NOR40141958