Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Durchführung der Vorführung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 42, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Unterbleibt die Vorführung gemäß Abs. 1, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.Unterbleibt die Vorführung gemäß Absatz eins,, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 2, dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
Schlagworte
Schubhaft, Strafhaft
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
NOR40141959