Rechtstracker.at

§ 45 BFA-VG

Fassungen
01.01.2014 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 87/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 70/2015
§ 4501.01.201419.07.2015 BGBl. I Nr. 87/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 87/2012

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 70/2015

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchführung der Vorführung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 42, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Unterbleibt die Vorführung gemäß Absatz eins,, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 2, dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

Schlagworte

Schubhaft, Strafhaft

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141959