Rechtstracker.at

§ 47 BFA-VG

Fassungen
01.01.2014 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 87/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute12.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 39/2026
§ 4701.09.201811.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2018
§ 4720.07.201531.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 70/2015
§ 4701.01.201419.07.2015 BGBl. I Nr. 87/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 87/2012

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 70/2015

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
  2. Absatz 2,Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 44 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141961