Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14, Absatz 3,
Text
Großkreditmeldung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2)Absatz 2,Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, die nicht unter Absatz eins, fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3)Absatz 3,Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4)Absatz 4,Übergeordnete Kreditinstitute und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes haben die Großkreditmeldung nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.Übergeordnete Kreditinstitute und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes haben die Großkreditmeldung nach Paragraph 75, Absatz eins a, BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
(5)Absatz 5,Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.Wurde die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 9, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40142019