Rechtstracker.at

§ 22 GGBV

Fassungen
01.10.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 277/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 43/2013
§ 2201.10.200531.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 277/2012
§ 2201.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 277/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. II Nr. 43/2013

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß
    1. Ziffer eins
      Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. Ziffer 2
      Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in Paragraph 17, Absatz eins bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.
  3. Absatz 3,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. Ziffer 4
      Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.
  5. Absatz 5,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 23 a, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in Paragraph 14, GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß Paragraph 23, zu übersenden.
  6. Absatz 6,Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter
    1. Ziffer eins
      nicht mehr vertrauenswürdig ist oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
    5. Ziffer 5
      zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Im RIS seit

27.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40142059