Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß
Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in Paragraph 17, Absatz eins bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:
Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,
ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.
(5)Absatz 5,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 23 a, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in Paragraph 14, GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß Paragraph 23, zu übersenden.
(6)Absatz 6,Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.
(7)Absatz 7,Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter
nicht mehr vertrauenswürdig ist oder
nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
NOR40142059