Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Fakultative Ausbildungsstationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann
beim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (davon höchstens zwei Monate bei der Justiz-Ombudsstelle),
beim Obersten Gerichtshof oder bei der Generalprokuratur in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
bei der Vollzugsdirektion in der Dauer von höchstens drei Monaten,
bei dem oder der Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens drei Monaten,
bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen undbei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen und
bei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (§ 1 Abs. 1 des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, BGBl. Nr. 156/1990) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (§ 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, BGBl. Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochenbei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (Paragraph eins, Absatz eins, des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, Bundesgesetzblatt Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochen
geleistet werden.
(2)Absatz 2,Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (§ 9c RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (§ 10 Abs. 3 RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (Paragraph 9 c, RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:
die Organe der Finanzverwaltung,
die Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
die Oesterreichische Nationalbank,
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
Steuerberaterinnen und Steuerberater,
anerkannte Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
(3)Absatz 3,Die Eignung eines Unternehmens (Abs. 2 Z 8) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (§ 10 Abs. 3 RStDG) auszubilden, zu beurteilen.Die Eignung eines Unternehmens (Absatz 2, Ziffer 8,) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG) auszubilden, zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40142087