Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Oktober 2012 absolvierte Ausbildungsdienste und -zeiten sind einzurechnen.
(3)Absatz 3,Die nach den bisherigen Bestimmungen vollständig absolvierten Ausbildungsdienste gelten auch dann als abgeschlossen, wenn nach der vorliegenden Verordnung nunmehr eine längere oder kürzere Dauer für den jeweiligen Ausbildungsdienst vorgesehen ist.
Schlagworte
Ausbildungszeit
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40142090