Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Übergangsbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
Die Mittel aus dem Teilbetrag für private Spenden gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2014 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2013 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2013 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2014 und 2015 zugewiesen. Die Mittel aus dem Teilbetrag für private Spenden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, werden erstmals im Jahr 2014 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2013 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, für das Jahr 2013 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2014 und 2015 zugewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142219