Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 13, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).
Text
Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz
§ 6.Paragraph 6,
Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:
für feste Kapazitäten:
3,00 EUR/kWh/h.
für unterbrechbare Kapazitäten:
1,50 EUR/kWh/h
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017
Dokumentnummer
NOR40142404