Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Abs. 4 tritt 1. Februar 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 9)Absatz 4, tritt 1. Februar 2015, 6 Uhr außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 9,)
Text
Bestimmungen zu Auktionen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 gilt abweichend von § 3 Abs. 9 für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß § 3 Abs. 3.Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GMMO-VO 2012 gilt abweichend von Paragraph 3, Absatz 9, für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
(3)Absatz 3,Für gemäß § 4 GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß § 3 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ist das jeweilige Entgelt gemäß Abs. 1 Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.Für gemäß Paragraph 4, GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß Paragraph 3, Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GMMO-VO 2012 ist das jeweilige Entgelt gemäß Absatz eins, Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
NOR40142406