Rechtstracker.at

§ 4 MABG

Fassungen
01.01.2013 bis 24.04.2014 — BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 401.01.201324.04.2014 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014danach: BGBl. I Nr. 32/2014

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt
Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Desinfektionsassistenz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
    4. Ziffer 4
      das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
    5. Ziffer 5
      die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
    6. Ziffer 6
      die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
    8. Ziffer 8
      die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
    9. Ziffer 9
      die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Schlagworte

Sichtkontrolle, Desinfektionsprozess, Verbrauchsgut, Sicherheitsstandard

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142477