Rechtstracker.at

§ 30 MABG

Fassungen
26.09.2012 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2024
§ 3026.09.201231.12.2024 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

26.09.2012BGBl. I Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. I Nr. 100/2024

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis – generelle und individuelle Akkreditierung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis gilt
    1. Ziffer eins
      ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer 3, anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
    2. Ziffer 2
      ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).
  2. Absatz 2,Dem/Der Bundesminister/in für Gesundheit sind
    1. Ziffer eins
      Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
    2. Ziffer 2
      Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
    vorzulegen.
  3. Absatz 3,Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.
  4. Absatz 4,Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
    2. Ziffer 2
      Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.
  5. Absatz 5,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Absatz 3, zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  6. Absatz 6,Der Trainingstherapiebeirat hat ein Gutachten darüber zu verfassen, ob seitens des/der Antragstellers/-in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  7. Absatz 7,Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142503