Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1990Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
IV. TEIL.römisch vier. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)Anmerkung, 1. Hauptstück aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) |
2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44.Paragraph 44,
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,.) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des Paragraph 33, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, durchgeführt werden.
Anmerkung
1. Die lit. j wurde in Art. I Z 25, BGBl. Nr. 95/1969 nicht vergeben.
2. Das 1. Hauptstück des IV. Teiles wurde gem. Art. II des BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben. Die Überschriften "IV. TEIL." und "Sanitätshilfsdienste." wurden daher hier übernommen.
Schlagworte
Hydrotherapie, Thermotherapie, BGBl. Nr. 186/1950
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142526