Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß § 84 Abs. 1 bis 3 ElWOG 2010.Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß Paragraph 84, Absatz eins bis 3 ElWOG 2010.
(2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40142527