Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Verbrauchsinformation durch den Netzbetreiber für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 4 zu entsprechen hat.Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2,Bei einer quartalsweiser Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3 und 4 zu entsprechen hat.Bei einer quartalsweiser Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3 und 4 zu entsprechen hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40142533