Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Reinigung der Überlaufrinne
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
(2)Absatz 2,Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Beckenwasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40142591