Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Dosieranlage
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) bei Leermeldung verhindert.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.Absatz eins, gilt nicht für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40142607