Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Speisung aus Brunnen oder Quellen
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40142632