Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Badewasser eines Kleinbadeteiches
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
in chemisch-physikalischer Hinsicht:
die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40142634