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Art. 48

Fassungen
27.09.2012 bis 12.03.2014 — BGBl. III Nr. 138/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 48 heute22.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 93/2023
Art. 4803.02.201521.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 27/2015
Art. 4813.03.201402.02.2015 § → § BGBl. III Nr. 64/2014
Art. 4827.09.201212.03.2014 BGBl. III Nr. 138/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

27.09.2012BGBl. III Nr. 138/2012

Außerkrafttretensdatum

12.03.2014danach: BGBl. III Nr. 64/2014

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 48

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang römisch zwei vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang römisch eins wird sodann neu berechnet und das gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang römisch zwei sowie der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend verringert.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
  3. Absatz 3,Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von dessen Artikel 44 beitritt, tritt dieser Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zweiten Februar zweitausendzwölf in deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40142738