Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle
Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
Absende- und Bestimmungsort und
Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
(2)Absatz 2,Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR40142840