Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschatzscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2012Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.
(2)Absatz 2,Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.Der jeweilige Stand der gemäß Absatz eins, begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020
Dokumentnummer
NOR40142970