Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 40jArtikel eins, Paragraph 40 j
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 40j.Paragraph 40 j,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren VerlangenDie Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3)Absatz 3,Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der in Abs. 1 genannten Behörden die Träger der Sozialversicherung.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Anwendung der Absatz eins, bis 3 treten hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der in Absatz eins, genannten Behörden die Träger der Sozialversicherung.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40143017