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Art. 1 § 40j LAG

Fassungen
15.11.2012 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 98/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 40j01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 40j15.11.201231.12.2019 BGBl. I Nr. 98/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40 j

Inkrafttretensdatum

15.11.2012BGBl. I Nr. 98/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Überwachung und Auskunftspflicht

Paragraph 40 j,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
    3. Ziffer 3
      die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
  3. Absatz 3,Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Anwendung der Absatz eins, bis 3 treten hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der in Absatz eins, genannten Behörden die Träger der Sozialversicherung.

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40143017