Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17.Paragraph 17,
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn
sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist odersie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Paragraph 21,) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Paragraph 22,) ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40143280