Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Übermittlung der Mitteilung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.Die Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) hat elektronisch zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (Paragraph 23, Absatz eins,), hat keine Mitteilung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Dokumentnummer
NOR40143290