Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:
für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
soweit das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Finanzen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind;
insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;
über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Abs. 1 Z 1) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Abs. 1 Z 2), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Absatz eins, Ziffer eins,) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Absatz eins, Ziffer 2,), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Dokumentnummer
NOR40143292