Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. (2)Absatz 2,Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
(3)Absatz 3,Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen dieses Gesetzes zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu unterbleiben.Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen dieses Gesetzes zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
NOR40143314