Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kanzleifachprüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Zulassung zur Kanzleifachprüfung sind
die praktische Verwendung im festgelegten Ausmaß und
die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
(2)Absatz 2,Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleifachprüfung zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Kanzleifachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und hat möglichst fünf der in der Anlage 2 genannten praktischen Aufgaben zu umfassen. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
(6)Absatz 6,Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
Schlagworte
Kandidat, Kandidatin
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Dokumentnummer
NOR40143336