Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 156/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Statistiken
(1)Absatz eins,Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 oder Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Sachleistungen, die für Personen nach Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens mit Wohnsitz in der Republik Serbien von den Trägern der Republik Serbien gewährt werden, sind vom zuständigen österreichischen Träger in Form von monatlichen Pauschalbeträgen zu erstatten.
(3)Absatz 3,Unbestrittene Forderungen der Träger der Vertragsstaaten werden gegenseitig angerechnet.
(4)Absatz 4,Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens die Modalitäten der Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR40143377