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Art. 16

Fassungen
01.12.2012 bis 09.12.2024 — BGBl. III Nr. 156/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute10.12.2024 § → § BGBl. III Nr. 8/2025
Art. 1601.12.201209.12.2024 BGBl. III Nr. 156/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 156/2012

Außerkrafttretensdatum

09.12.2024danach: BGBl. III Nr. 8/2025

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Statistiken

  1. Absatz eins,Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 oder Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Sachleistungen, die für Personen nach Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens mit Wohnsitz in der Republik Serbien von den Trägern der Republik Serbien gewährt werden, sind vom zuständigen österreichischen Träger in Form von monatlichen Pauschalbeträgen zu erstatten.
  3. Absatz 3,Unbestrittene Forderungen der Träger der Vertragsstaaten werden gegenseitig angerechnet.
  4. Absatz 4,Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens die Modalitäten der Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels vereinbaren.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143377