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§ 71 GTG

Fassungen
01.01.2013 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 111/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 7101.01.201324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2012
§ 7101.12.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 127/2005
§ 7101.01.199530.11.2005 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 111/2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenschutz

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Wer genetische Analysen durchführt oder veranlasst, hat die dabei gewonnenen personenbezogenen Daten geheim zu halten und die folgenden Bestimmungen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der untersuchten Person ist über deren Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu gewähren.
    2. Ziffer 2
      Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.
    3. Ziffer 3
      Daten in nicht anonymisierter Form (Paragraph 66, Absatz eins,) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.
    4. Ziffer 4
      Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
      1. Litera a
        an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind,
      2. Litera b
        an die untersuchte Person,
      3. Litera c
        an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
      4. Litera d
        an den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
      5. Litera e
        an andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hiezu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
    5. Ziffer 5
      Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
    6. Ziffer 6
      Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 bis 5 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von genetischen Analysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40143416