Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbefragungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2012Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.
(2)Absatz 2,Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz 2,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den Paragraphen 29, bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.
(4)Absatz 4,Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(5)Absatz 5,Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Schlagworte
Einspruchsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Dokumentnummer
NOR40143419