Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geodateninfrastrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
in elektronischer Form vorliegen,
bei
einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,einem Dritten, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen undeines oder mehrere der in Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei angeführten Geodaten-Themen betreffen und
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2)Absatz 2,Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3)Absatz 3,Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4)Absatz 4,Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5)Absatz 5,Dieses Gesetz lässt insbesondere
das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowiedas Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, sowie die Rechte des geistigen Eigentums
der öffentlichen Geodatenstellen oder
der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oderder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staatesder Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
unberührt.
(6)Absatz 6,Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Schlagworte
Geodatendienst
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40143427