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§ 2 GeoDIG

Fassungen
15.12.2012 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 109/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 116/2022
§ 215.12.201227.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 109/2012
§ 202.03.201014.12.2012 BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 109/2012

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022danach: BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form vorliegen,
    3. Ziffer 3
      bei
      1. Litera a
        einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
      2. Litera b
        einem Dritten, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
      vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
    4. Ziffer 4
      eines oder mehrere der in Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei angeführten Geodaten-Themen betreffen und
    5. Ziffer 5
      in Verwendung stehen.
    Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
  2. Absatz 2,Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
  3. Absatz 3,Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
  4. Absatz 4,Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
  5. Absatz 5,Dieses Gesetz lässt insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, sowie
    2. Ziffer 2
      die Rechte des geistigen Eigentums
      1. Litera a
        der öffentlichen Geodatenstellen oder
      2. Litera b
        der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
      3. Litera c
        der Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
    unberührt.
  6. Absatz 6,Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40143427