Rechtstracker.at

§ 5 BierStG 2022

Fassungen
15.12.2012 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 112/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 515.12.201230.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 501.01.200114.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 501.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen. Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.
  2. Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
  3. Absatz 3,Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.
  4. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Schlagworte

Erstattungsantrag

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40143669