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§ 14 AlkStG 2022

Fassungen
15.12.2012 bis 21.07.2023 — BGBl. I Nr. 112/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 1415.12.201221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1401.01.200114.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1401.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023danach: BGBl. I Nr. 110/2023

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Verpflichtungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

  3. Absatz 4,Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
  4. Absatz 5,Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der
    1. Ziffer eins
      in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
    3. Ziffer 3
      in Kleinmengen von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
    4. Ziffer 4
      in Kleinmengen von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40143673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P14/NOR40143673