Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 205Artikel eins, Paragraph 205
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zu den §§ 195 und 196Zu den Paragraphen 195 und 196
§ 205.Paragraph 205,
Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr nicht aufzuerlegen. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 195, StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO ist ihr nicht aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40143698