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§ 33 MinStG 2022

Fassungen
15.12.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 112/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3301.01.201530.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 3315.12.201231.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 3331.12.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3301.01.200130.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3301.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3301.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Registrierter Versender

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung nach Absatz eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Mineralölmengen entfällt.
  3. Absatz 3,Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      die Orte der Einfuhr, von denen Mineralöl voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
    4. Ziffer 4
      die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
    Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.
  5. Absatz 5,Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftssitz

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40143936