Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 701.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 701.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 704.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Minderung der Treibhausgasemissionen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich stufenweise um folgende Quote zu senken:
    6,0% bis zum 31. Dezember 2020.
  2. Absatz 2,Zur Berechnung der in Absatz eins, genannten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen – mit Ausnahme von Biokraftstoffen – und von anderen Energieträgern sowie zur Bestimmung des Basiswerts, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, und b in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegten Verfahren herangezogen.
  3. Absatz 3,Die Minderungsverpflichtung gemäß Absatz eins, kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Absatz eins, als ein einzelner Verpflichteter.

Schlagworte

Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143983