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§ 9

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 901.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 904.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vermischen von Biokraftstoffen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Biokraftstoffe, die die Anforderungen gemäß Paragraph 12, erfüllen und auf die Ziele gemäß Paragraphen 5, und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen, welche die Bestimmungen gemäß Paragraph 12, nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Biokraftstoffe, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß Paragraph 12, produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach Paragraphen 5, und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden.
  3. Absatz 3,Die Treibhausgas-Minderungsquote eines Gemisches von Biokraftstoffen ist als gewichteter Mittelwert der jeweiligen Treibhausgas-Minderungsquoten der einzelnen Biokraftstoffe zu berechnen. Die Treibhausgas-Minderungsquoten dürfen nur dann saldiert werden, wenn alle Mengen an Biokraftstoffen, die dem Gemisch beigefügt wurden, vor der Vermischung die Erfordernisse nach Paragraph 12, erfüllt haben.

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143985