Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1801.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 1801.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1804.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Überprüfung und Kontrolle

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 6, des Umweltkontrollgesetzes (UKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2002,, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 3, sind gemäß Artikel 8, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, stichprobenartig durchzuführen.
  3. Absatz 3,Für die folgenden risikobasierten und stichprobenartig durchgeführten spezifischen Kontrollen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 5, und 7 sind insbesondere auf Basis der Berichte gemäß Paragraph 20, durchzuführen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die Substitutions- und Meldeverpflichtete treffen, können auch in deren Betrieben vor Ort durchgeführt werden.
    2. Ziffer 2
      Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 9, 10, und 12 werden bei den Betrieben vor Ort durchgeführt. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel bei der Überwachung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen festgestellt, so ist der entsprechende Betrieb aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben und die Behebung der Mängel nach einer neuerlichen Kontrolle vorzuweisen. Bei einem schweren Mangel durch den die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr sichergestellt ist, dürfen bis zum Zeitpunkt der Mängelbehebung keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr ausgestellt werden. Die Nichtbehebung von festgestellten Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
    3. Ziffer 3
      Die Kontrolle der gemäß Paragraph 20, übermittelten Daten erfolgt bei den Berichtspflichtigen vor Ort.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung zugelassener Zertifizierungssysteme und Kontrollstellen für aus Drittstaaten importierte Biokraftstoffe hat einmal pro Jahr zu erfolgen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine weitere Zulassung erlöschen die Anerkennung der Zertifizierungssysteme bzw. Kontrollstellen und damit die weitere Anerkennung der von ihnen ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweise.
  5. Absatz 5,Die zu kontrollierenden Substitutions- und Berichtspflichtigen haben die für die Kontrolltätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.

Schlagworte

Substitutionsverpflichtete

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143994