Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 2001.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 2001.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 2004.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berichtspflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Berichtspflichtiger ist
    1. Ziffer eins
      der Meldepflichtige,
    2. Ziffer 2
      der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.
  2. Absatz 2,Für die Berichtspflichtigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Litera a
        einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich unter Angabe der Ursprungsländer und der Erwerbsorte,
      2. Litera b
        einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe, getrennt nach den Mengen, welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, genügen und welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, nicht genügen, sowie den Nachweis sonstiger erneuerbarer Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich, jeweils unter Angabe der Ursprungsländer und der Erwerbsorte,
      3. Litera c
        einen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß Paragraphen 5, und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach Paragraph 12, entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und
      4. Litera d
        die Höhe der Lebenszyklustreibhausgasemissionen jedes einzelnen in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr.
    2. Ziffer 2
      Wird die Minderungsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, durch eine Gruppe erfüllt, so ist der entsprechende Vertrag dem Bericht beizulegen.
    3. Ziffer 3
      Die jeweiligen Nachweise haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form einzulangen.
    4. Ziffer 4
      Die zu verwendenden Formulare sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Für die Berichtspflichtigen gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Zeitraum eines Quartals spätestens am Monatsletzten des darauf folgenden Monats eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten und gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elektronischer Form zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Die zu verwendenden Formulare sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143996